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§ 3 Absatz 2 Nummer 5 ErbStG
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
Verweis auf
§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g ErbStG