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§ 3 Absatz 2 Nummer 2 ErbStG
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
Verweis auf
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ErbStG