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§ 6 Absatz 2 Satz 3 ErbStG
3
Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, sind beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln.
§ 6 Absatz 2 Satz 4 ErbStG
4
Für das eigene Vermögen des Vorerben kann ein Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist.
§ 6 Absatz 2 Satz 5 ErbStG
5
Die Steuer ist für jeden Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde.
Verweis auf
§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ErbStG
von
§ 7 Absatz 2 Satz 2 ErbStG