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§ 249 Absatz 2 Satz 2 AO
2
Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach
§ 30
geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
Verweis auf
§ 249 Absatz 2 Satz 2 AO
von
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 AO