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§ 37 Absatz 10 ErbStG
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§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1
in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. November 2015 entstanden ist.
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§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c
in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 6. November 2015 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
Verweis auf
§ 37 Abs. 10 ErbStG
von
§ 5 Absatz 3 Satz 2 ErbStG