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§ 1371 Absatz 2 BGB
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der
§§ 1373 bis 1383, 1390
verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
Verweis auf
§ 1371 Abs. 2 BGB
von
§ 5 Absatz 2 Satz 1 ErbStG