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§ 1374 Absatz 1 BGB
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
Verweis auf
§ 1374 Abs. 1 BGB
von
§ 5 Absatz 1 Satz 4 ErbStG