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§ 1490 Satz 2 BGB
2
Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle.
§ 1490 Satz 3 BGB
3
Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.
Verweis auf
§ 1490 Satz 2 und 3 BGB
von
§ 4 Absatz 2 Satz 2 ErbStG