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§ 9 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG
4.
in den Fällen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein.
Verweis auf
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ErbStG