Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2 Nummer 7 ErbbauRG
7.
eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.
Verweis auf
§ 2 Nr. 7 ErbbauRG
von
§ 39 Satz 1 ErbbauRG