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§ 5 Absatz 1 ErbbauRG
(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 ErbbauRG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 1 ErbbauRG