§ 2 Nummer 4 ErbbauRG
4.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
§ 2 Nummer 5 ErbbauRG
5.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;