Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 24 Absatz 3a Satz 2 KWG
2
Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des
§ 10a
sind, einzureichen.
§ 24 Absatz 3a Satz 5 KWG
5
Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
Verweis auf
§ 24 Absatz 3a Satz 2 und 5 KWG
von
§ 16 Absatz 1 Satz 2 AnzV