Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 24 Absatz 3a Satz 4 KWG
4
Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
§ 24 Absatz 3a Satz 5 KWG
5
Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
Verweis auf
§ 24 Absatz 3a Satz 4 und 5 KWG
von
§ 16 Absatz 1 Satz 1 AnzV