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§ 112 Absatz 2 Satz 4 ZVG
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Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke entsprechender Teilbetrag in Anrechnung zu bringen.
Verweis auf
§ 112 Abs. 2 Satz 4 ZVG
von
§ 11 Satz 1 EGZVG