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§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß
§ 25a Absatz 1
einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
Verweis auf
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG
von
§ 14 Absatz 7 Satz 1 AnzV