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§ 42a Absatz 4 GmbHG
(4)
1
Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
2
Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach
§ 325 Abs. 2a
des Handelsgesetzbuchs, wenn die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen beschlossen haben.
Verweis auf
§ 42a Abs. 4 GmbHG
von
§ 2 Satz 1 EGGmbHG