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§ 53 Absatz 2 Satz 1 GmbHG
(2)
1
Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen.
Verweis auf
§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG
von
§ 1 Absatz 3 Satz 1 EGGmbHG