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§ 5b Absatz 4 AnzV
(4) Ein Institut, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, hat den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1
und den Anzeigen nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1
5 des Kreditwesengesetzes einen "Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen" nach Anlage 10 beizufügen.
§ 5b Absatz 5 AnzV
(5) Ein Institut, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, hat den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1
und den Anzeigen nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1
5 des Kreditwesengesetzes zudem einen von der angezeigten Person vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten "Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch die angezeigte Person auszufüllen" nach Anlage 11 beizufügen.
Verweis auf
§ 5b Absatz 4 und 5 AnzV
von
§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AnzV