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§ 39g Absatz 2 Satz 2 EEG 2021
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Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen, der nicht vor dem dritten und nicht nach dem sechsunddreißigsten Kalendermonat liegt, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt.
Verweis auf
§ 39g Absatz 2 Satz 2 EEG 2021
von
§ 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 EEG 2021