§ 2 Absatz 4 EEG 2021
(4) 1Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen gering gehalten und unter Einbeziehung des Verursacherprinzips sowie gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden.
Fußnote
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)