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§ 80 Absatz 2 EEG 2021
(2)
1
Anlagenbetreiber, die eine Zahlung nach
§ 19 oder § 50
für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erhalten, dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weitergeben.
2
Gibt ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Zahlung nach
§ 19 oder § 50
in Anspruch genommen werden.
3
Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regionalnachweise nach
§ 79a
anzuwenden.
Verweis auf
§ 80 Absatz 2 EEG 2021
von
§ 88a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe cc EEG 2021