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§ 24 Absatz 1a Nummer 1 KWG
1.
seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen,
§ 24 Absatz 1a Nummer 3 KWG
3.
den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut und an den ihm nach
§ 10a
nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen,
Verweis auf
§ 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 KWG
von
§ 8 Absatz 2 Satz 1 AnzV