§ 39j EEG 2021
§ 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5
1Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
Fußnote
(+++ § 39j: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39j: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)