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§ 39j EEG 2021
§ 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5
1
Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des
§ 39 Absatz 3 Nummer 5
, der
§§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 5
anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
Fußnote
(+++
§ 39j
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 39j
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 39j EEG 2021
von
§ 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 EEG 2021