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§ 3 Nummer 51 EEG 2021
51.
"Zuschlagswert" der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Verweis auf
§ 3 Nummer 51 EEG 2021
von
§ 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 EEG 2021