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§ 1 Absatz 2 AnzV
(2)
1
Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, haben Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach
§ 24 Absatz 1a Nummer 4
des Kreditwesengesetzes, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen.
2
Der Verband hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundesanstalt und die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen zusammen mit der Stellungnahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiterzuleiten.
3
Die Bundesanstalt kann auf die gesonderte Stellungnahme der Prüfungsstelle verzichten.
Verweis auf
§ 1 Abs. 2 AnzV
von
§ 7 Absatz 6 Satz 4 AnzV