§ 21b EEG 2021
§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel
(1) 1Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
1.
der Marktprämie nach § 20,
2.
3.
dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
4.
der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
2Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. 3Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird.
(1a) Anlagenbetreiber von ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, dürfen im Jahr 2021 nur einmal zwischen den Veräußerungsformen der Einspeisevergütung und der sonstigen Direktvermarktung wechseln.
(2) 1Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. 2Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung und nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.
(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber
1.
jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder
2.
Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern
a)
diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,
b)
der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
c)
kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.
(5) 1Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 möglich.
Fußnote
(+++ § 21b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 21c EEG 2021
§ 21c Verfahren für den Wechsel
(1) 1Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. 2Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird. 3Eine ausgeförderte Anlage gilt mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben:
1.
die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt wird,
2.
bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, und
3.
bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird.
(3) 1Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
Fußnote
(+++ § 21c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Abschnitt 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)