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§ 31 Absatz 3 KWG
(3) Ein übergeordnetes Unternehmen nach
§ 10a
hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Absicht mitzuteilen, Artikel 19 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung für ein Unternehmen in Anspruch zu nehmen; es hat außerdem einmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unternehmen es nach Artikel 19 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung von der Zusammenfassung nach § 12a Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 2 und nach den Artikeln 11 bis 18 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen hat.
Verweis auf
§ 31 Absatz 3 KWG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 AnzV