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§ 12a Absatz 1 Satz 3 KWG
3
Das Institut, die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
§ 24 Absatz 1 Nummer 12 KWG
12.
das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen;
§ 24 Absatz 1 Nummer 13 KWG
13.
das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer bedeutenden Beteiligung an anderen Unternehmen;
§ 31 Absatz 3 KWG
(3) Ein übergeordnetes Unternehmen nach
§ 10a
hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Absicht mitzuteilen, Artikel 19 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung für ein Unternehmen in Anspruch zu nehmen; es hat außerdem einmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unternehmen es nach Artikel 19 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung von der Zusammenfassung nach § 12a Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 2 und nach den Artikeln 11 bis 18 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen hat.
Verweis auf
§ 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13 und § 31 Absatz 3 KWG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 1 AnzV