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§ 5 Absatz 2 Satz 2 EEG 2021
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Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen.
Verweis auf
§ 5 Absatz 2 Satz 2 EEG 2021
von
§ 79a Absatz 3 Satz 1 EEG 2021