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§ 21 Absatz 3 EEG 2021
(3)
1
Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 3
besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist
1.
innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, und
2.
ohne Durchleitung durch ein Netz.
2
§ 3 Nummer 50
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient.
3
Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 3
nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird.
4
Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.
Verweis auf
§ 21 Absatz 3 EEG 2021
von
§ 78 Absatz 7 Satz 2 EEG 2021