Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 76 Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Netzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach den
§§ 71, 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1
erhalten, die Angaben nach
§ 72 Absatz 2 Nummer 1
und die Endabrechnungen nach
§ 72 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2
einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 31. Mai eines Jahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen.
2
Die Frist nach Satz 1 endet am 31. Juli eines Jahres, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist.
3
Auf Verlangen müssen Anlagenbetreiber die Angaben nach
§ 71
, Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Angaben nach
§ 74
sowie Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher die Angaben nach
§ 74
a Absatz 1 und 2 der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen.
Verweis auf
§ 76 Abs. 1 EEG 2021
von
§ 74 Absatz 3 Satz 2 EEG 2021