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§ 72 Absatz 2 EEG 2021
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Zahlungen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
1.
die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
2.
die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach
§ 57 Absatz 3
,
3.
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
4.
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
Verweis auf
§ 72 Abs. 2 EEG 2021
von
§ 72 Absatz 3 Satz 2 EEG 2021