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§ 24 Absatz 3 EEG 2021
(3)
1
Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen.
2
In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch
§ 46
bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch
§ 36h
bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.
Fußnote
(+++
§ 24
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 24
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 24
: Zur Anwendung vgl.
§ 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b +++)
(+++
§ 24 Abs. 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 39 Abs. 4 Satz 2
+++)
(+++
§ 24 Abs. 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 50 Abs. 2
+++)
(+++
§ 24 Abs. 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 51 Abs. 3
+++)
(+++
§ 24 Abs. 1 Satz 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 61 Abs. 2 Nr. 4
+++)
(+++
§ 24 Abs. 1 Satz 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 61i Abs. 3
u. 4 +++)
(+++
§ 24 Abs. 3
: Zur Anwendung vgl.
§ 72 Abs. 1 Nr. 2
+++)
(+++
§ 24 Abs. 1 Satz 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 74a Abs. 1
+++)
(+++
§ 24 Abs. 1 Satz 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 7 Abs. 3 Satz 3
AusglMechV 2015 +++)
(+++
§ 24 Abs. 1 Satz 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 7 Abs. 3 Satz 3
AusglMechV 2015 +++)
Verweis auf
§ 24 Absatz 3 EEG 2021
von
§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG 2021