Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 71 Nummer 2 EEG 2021
2.
mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a)
eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,
b)
Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und
Verweis auf
§ 71 Nr. 2 EEG 2021
von
§ 71 Satz 2 EEG 2021