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§ 143 Absatz 2 AktG
(2)
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Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach
§ 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1, § 319b
des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen.
2
Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach
§ 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1, § 319b
des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen.
Verweis auf
§ 143 Abs. 2 AktG
von
§ 33 Absatz 5 Satz 1 AktG