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§ 65 Absatz 3 Satz 2 EEG 2021
2
Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen
1.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
2.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.
Verweis auf
§ 65 Abs. 3 Satz 2 EEG 2021
von
§ 64 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021