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§ 64 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021
3.
das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.
Verweis auf
§ 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021
von
§ 64 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021