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§ 75 Satz 2 EEG 2021
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Im Übrigen können die Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangen, dass die Endabrechnungen nach den
§§ 73 bis 74a
bei Vorlage durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden.
Verweis auf
§ 75 Satz 2 EEG 2021
von
§ 62b Absatz 6 Satz 2 EEG 2021