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1Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist und der der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach
§ 61, § 64 Absatz 5a oder § 64a unterliegt oder nach
§ 69b von der EEG-Umlage befreit ist, müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach
§ 61j berechtigt ist, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind.
2Dies umfasst insbesondere die Angabe der umlagepflichtigen oder nach
§ 69b von der EEG-Umlage befreiten Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung der Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden müssen.
3Die Meldung muss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen.
4Die Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf den 31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist.
5Ist die selbst betriebene Stromerzeugungsanlage ein Stromspeicher im Sinn des
§ 61l, sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des
§ 61l Absatz 1b Nummer 1 anzugeben.
6§ 74 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.