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§ 10a Absatz 1 Satz 1 KWG
(1)
1
Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen.
Verweis auf
§ 10a Absatz 1 Satz 1 KWG
von
§ 2 Absatz 6 Satz 1 AnzV