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§ 61 Absatz 1 EEG 2021
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für
1.
die Eigenversorgung und
2.
sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.
Verweis auf
§ 61 Absatz 1 EEG 2021
von
§ 61l Absatz 4 Satz 2 EEG 2021