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§ 61j Absatz 5 EEG 2021
(5)
1
Abweichend von
§ 27 Absatz 1
können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage nach
§ 61 Absatz 1
gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 aufrechnen.
Fußnote
(+++
§ 61j
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 61j
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 61j Absatz 5 EEG 2021
von
§ 61k Absatz 3 Satz 2 EEG 2021