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§ 61j Absatz 2 EEG 2021
(2)
1
Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach
§ 61
berechtigt und verpflichtet
1.
der Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, oder
2.
der nächstgelegene Netzbetreiber, soweit die Stromerzeugungsanlage nicht an ein Netz angeschlossen ist.
2
Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können untereinander eine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen, wenn dies volkswirtschaftlich angemessen ist.
§ 61j Absatz 3 EEG 2021
(3)
1
Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15.
2
Kalendertag für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen.
3
Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen
1.
bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt und
2.
bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.
4
Bei der Ermittlung der installierten Leistung von Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist
§ 24 Absatz 1 Satz 1
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 61j Absatz 2 und 3 EEG 2021
von
§ 61k Absatz 2 Satz 1 EEG 2021