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§ 60 Absatz 2 Satz 1 EEG 2021
(2)
1
Einwände gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlungen der EEG-Umlage berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
§ 60 Absatz 3 EEG 2021
(3)
1
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach
§ 352 Absatz 2
des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen.
2
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm gelieferten Strommengen entgegen
§ 74 Absatz 2
nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung der EEG-Umlage auf die nach
§ 74 Absatz 2
mitzuteilende Strommenge eines Jahres spätestens am 1. Januar des Folgejahres als fällig zu betrachten.
Fußnote
(+++
§ 60
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 60
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 56 bis 69a
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 42 Abs. 3
GEEV +++)
(+++
§ 56 bis 70
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 32 Abs. 1
GEEV +++)
(+++
§ 60 Abs. 2 Satz 1
u. Abs. 3: Zur Anwendung vgl.
§ 7 Abs. 4
AusglMechV 2015 +++)
Verweis auf
§ 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 EEG 2021
von
§ 61j Absatz 4 Satz 1 EEG 2021