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§ 61f Absatz 4 EEG 2021
(4)
1
Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,
1.
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,
2.
soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder
3.
wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.
Fußnote
(+++
§ 61f
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 61f
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 7 Abs. 1
Eingangssatz KWKG 2016 +++)
(+++
§§ 61a bis 61f
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 7d Abs. 2 Satz 2
KWKG 2016 +++)
(+++
§ 61f
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 61f
: Zur Anwendung vgl.
§ 61h
+++)
(+++
§ 61f
: Zur Anwendung vgl.
§ 61g Abs. 2
+++)
(+++
§ 61e bis 61g
: Zur Anwendung vgl.
§ 35 Abs. 17 Satz 3
KWKG 2016 +++)
Verweis auf
§ 61f Absatz 4 EEG 2021
von
§ 61g Absatz 2 Satz 2 EEG 2021