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§ 30 Absatz 3 Satz 1 AktG
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Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt.
Verweis auf
§ 30 Abs. 3 Satz 1 AktG
von
§ 31 Absatz 5 Satz 1 AktG