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§ 78 Absatz 6 EEG 2021
(6) Für Eigenversorger, die nach
§ 61
die volle oder anteilige EEG-Umlage zahlen müssen, sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ihr eigener Strom anteilig als "Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" anzusehen ist.
Verweis auf
§ 78 Abs. 6 EEG 2021
von
§ 61 Absatz 3 Satz 2 EEG 2021