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§ 9 Absatz 1 Satz 1 AnlEntG
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Die Entschädigungseinrichtung soll zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls regelmäßig und bei gegebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten Institute vornehmen.
Verweis auf
§ 9 Absatz 1 Satz 1 AnlEntG
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 AnlEntG