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§ 30 Absatz 3 Satz 2 AktG
2
Der Vorstand hat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der nächste Aufsichtsrat nach seiner Ansicht zusammenzusetzen ist;
§§ 96 bis 99
sind anzuwenden.
Verweis auf
§ 30 Abs. 3 Satz 2 AktG
von
§ 31 Absatz 4 Satz 1 AktG